
14 Verbände der Kunststoff-Wertschöpfungskette legen gemeinsame Position zur Anwendung der Verordnung (EU) 2025/2365 in Deutschland vor
Die EU-Kunststoffgranulatverordnung schafft europaweit verbindliche Anforderungen, um die unbeabsichtigte Freisetzung von Kunststoffgranulat entlang der gesamten Wertschöpfungskette zu vermeiden. Für ihre Anwendung in Deutschland fordert die Kunststoff-Wertschöpfungskette einen bundesweit einheitlichen, praxisnahen, verhältnismäßigen und europäisch vergleichbaren Vollzug.
Bestehende Management-, Zertifizierungs- und Nachweissysteme sollten anerkannt und unnötige Doppelstrukturen vermieden werden. Auf zusätzliche anlagenbezogene Genehmigungsverfahren sollte Deutschland verzichten.
Die Kunststoffgranulatverordnung auf einen Blick
Regelung: Verordnung (EU) 2025/2365 über die Vermeidung der Freisetzung von Kunststoffgranulat zur Verringerung der Umweltverschmutzung durch Mikroplastik
Ziel: Unbeabsichtigte Verluste und Freisetzungen von Kunststoffgranulat wirksam vermeiden
Inkrafttreten: 16. Dezember 2025
Anwendung: Die Verordnung gilt in weiten Teilen ab dem 17. Dezember 2027. Einzelne Bestimmungen gelten bereits seit dem 16. Dezember 2025. Für bestimmte Pflichten im Seeverkehr gelten abweichende Fristen.
Position der Verbände: Die EU-Vorgaben sollten in Deutschland einheitlich, unbürokratisch, risikobasiert und unter Nutzung bestehender Systeme angewendet werden.
Kunststoffgranulatverluste entlang der Wertschöpfungskette vermeiden
Die Kunststoff-Wertschöpfungskette unterstützt das Ziel der Verordnung, unbeabsichtigte Einträge von Kunststoffgranulat in die Umwelt zu verhindern. Viele Unternehmen setzen bereits seit Jahren auf etablierte Umwelt- und Qualitätsmanagementsysteme sowie freiwillige Initiativen wie Operation Clean Sweep® (OCS) und „Null Granulatverlust“.
Diese bestehenden Strukturen leisten einen wichtigen Beitrag zur Vermeidung von Granulatverlusten und sollten bei der Anwendung der neuen EU-Vorgaben berücksichtigt werden.
Die Kunststoffgranulatverordnung sieht umfassende Pflichten für betroffene Unternehmen und Frachtführer vor. Dazu gehören insbesondere:
- die Erstellung und Umsetzung von Risikomanagementplänen,
- Maßnahmen zur Vermeidung, Eindämmung und Beseitigung von Granulatverlusten,
- Schulungen und Sensibilisierungsmaßnahmen für Beschäftigte,
- regelmäßige interne Bewertungen,
- die Dokumentation geschätzter Freisetzungsmengen,
- Nachweis- und Informationspflichten sowie
- Zertifizierungen für bestimmte Unternehmen und Anlagen.
Deutschland muss nun unter anderem die zuständigen Behörden und Vollzugsstrukturen festlegen sowie nationale Optionen der Verordnung sachgerecht ausgestalten.
Gemeinsame Position von 14 Verbänden
14 Verbände haben sich zusammengeschlossen, um Politik und zuständige Behörden mit ihrer fachlichen Expertise bei der Anwendung der EU-Kunststoffgranulatverordnung zu unterstützen.
Die beteiligten Verbände repräsentieren wesentliche Teile der Kunststoff-Wertschöpfungskette in Deutschland: von den Erzeugern und Transporteuren von Kunststoffgranulat über die kunststoffverarbeitende Industrie bis zu Recycling- und Entsorgungsunternehmen.
Für eine wirksame und zugleich praxistaugliche Anwendung der Verordnung sind aus Sicht der Verbände insbesondere die folgenden Punkte entscheidend:
1. Bundesweit einheitlicher und verhältnismäßiger Vollzug
Die Kunststoffgranulatverordnung sollte in Deutschland bundesweit einheitlich, praxisnah und verhältnismäßig vollzogen werden. Unterschiedliche Auslegungen durch Länder oder Behörden sowie zusätzliche nationale Anforderungen sollten vermieden werden.
Ein europäisch vergleichbarer Vollzug schafft Rechtssicherheit und unterstützt faire Wettbewerbsbedingungen im EU-Binnenmarkt. Ein nationales Übererfüllen der europäischen Vorgaben, sogenanntes Gold Plating, lehnen die Verbände ab.
2. Digitale und gebündelte Datenmeldungen
Meldungen, Informationen und Nachweise sollten digital, gebündelt und möglichst über bereits bestehende Strukturen übermittelt werden können.
Doppelmeldungen sind zu vermeiden. Das gilt insbesondere für Informationen, die Unternehmen bereits im Rahmen anderer Vorschriften, beispielsweise der REACH-Verordnung, bereitstellen.
3. Keine zusätzlichen Genehmigungsverfahren nach Artikel 7
Deutschland sollte die in Artikel 7 vorgesehene Möglichkeit, die Einhaltung der Anforderungen über Genehmigungen zu regeln, nicht nutzen.
Sowohl zusätzliche Regelungen in bestehenden Genehmigungen als auch neue anlagenbezogene Genehmigungsverfahren würden erhebliche administrative Belastungen für Unternehmen und Behörden verursachen. Ein zusätzlicher Umweltnutzen ist dadurch nicht zu erwarten.
4. Bestehende Management- und Nachweissysteme anerkennen
Die Spielräume der Artikel 6 und 8 sollten genutzt werden, um bewährte Management-, Zertifizierungs- und Nachweissysteme als Konformitätsnachweis anzuerkennen.
Neben dem europäischen Umweltmanagementsystem EMAS sollten hierzu insbesondere gehören:
- Umweltmanagementsysteme nach ISO 14001,
- Qualitätsmanagementsysteme nach ISO 9001,
- Qualitätsmanagementsysteme für Medizinprodukte nach ISO 13485,
- die Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb sowie
- das OCS Europe Certification Scheme.
Durch die Anerkennung bestehender Systeme können vorhandene Prozesse und Kompetenzen genutzt, parallele Nachweisstrukturen vermieden und die fristgerechte Anwendung der Verordnung erleichtert werden.
5. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse wirksam schützen
Sicherheitsrelevante, technische und wettbewerblich sensible Unternehmensinformationen müssen geschützt werden.
Bevor Informationen veröffentlicht werden, sollten betroffene Unternehmen die Möglichkeit erhalten, schutzwürdige Inhalte zu kennzeichnen und deren Vertraulichkeit zu begründen. Zusätzlich sollten angemessene Fristen zur Prüfung und Nachbesserung eingeräumt werden.
6. Kleine und mittlere Unternehmen gezielt unterstützen
Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen benötigen gezielte Unterstützung bei der praktischen Anwendung der Kunststoffgranulatverordnung.
Die in Artikel 17 vorgesehenen finanziellen Hilfen, Fachschulungen sowie organisatorischen und technischen Unterstützungsangebote sollten in Deutschland wirksam ausgestaltet werden. Dies kann den Erfüllungsaufwand für KMU reduzieren und eine einheitliche Anwendung der Vorgaben erleichtern.
7. Sanktionen risikobasiert und verhältnismäßig ausgestalten
Die nationalen Sanktionsregelungen sollten risikobasiert und verhältnismäßig ausgestaltet werden.
Dabei ist zwischen schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen und unbeabsichtigten Einzelfällen zu unterscheiden. Prävention, Kooperation und die schnelle Wiederherstellung der Konformität sollten im Vordergrund stehen.
8. Keine zusätzlichen nationalen Haftungsansprüche schaffen
Auf einen zusätzlichen nationalen Entschädigungs- oder Haftungsanspruch sollte verzichtet werden. Das bestehende deutsche Deliktsrecht stellt bereits wirksame Schadensersatzansprüche für Betroffene bereit.
Zusätzliche nationale Regelungen würden zu Rechtsunsicherheit und vermeidbaren Doppelstrukturen führen, ohne dass daraus ein erkennbarer zusätzlicher Schutz entsteht.
Gemeinsame Position zur EU-Kunststoffgranulatverordnung
Die gemeinsame Position zeigt, wie die Verordnung (EU) 2025/2365 in Deutschland wirksam, rechtssicher und praxistauglich angewendet werden kann.
Entscheidend ist, dass die neuen Vorgaben tatsächlich zur Vermeidung von Kunststoffgranulatverlusten beitragen, ohne parallele Nachweissysteme, unnötige Genehmigungsverfahren oder unverhältnismäßige Belastungen für Unternehmen und Behörden zu schaffen.
Gemeinsame Position der Kunststoff-Wertschöpfungskette zur Anwendung der Verordnung (EU) 2025/2365 über die Vermeidung der Freisetzung von Kunststoffgranulat zur Verringerung der Umweltverschmutzung durch Mikroplastik
FAQ zur nationalen Umsetzung der Kunststoffgranulatverordnung
Was regelt die EU-Kunststoffgranulatverordnung?
Die Verordnung (EU) 2025/2365 schafft europaweit verbindliche Anforderungen zur Vermeidung von Kunststoffgranulatverlusten. Betroffene Wirtschaftsakteure müssen unter anderem Risiken bewerten, Präventionsmaßnahmen umsetzen, Beschäftigte schulen und die Einhaltung der Anforderungen dokumentieren.
Warum ist eine nationale Umsetzung in Deutschland erforderlich?
Für die praktische Anwendung der EU-Verordnung müssen in Deutschland Zuständigkeiten, Vollzugsverfahren, Meldewege, Nachweise und nationale Sanktionsregelungen ausgestaltet werden. Dies sollte bundesweit einheitlich, praxisnah und ohne unnötige Doppelstrukturen erfolgen.
Was fordert die Kunststoff-Wertschöpfungskette?
Die Verbände fordern eine bundesweit einheitliche, verhältnismäßige und praxisnahe Umsetzung. Bestehende Management- und Zertifizierungssysteme sollen genutzt, Meldungen digital gebündelt und zusätzliche Genehmigungsverfahren vermieden werden.
Welche Management- und Nachweissysteme sollen berücksichtigt werden?
Neben EMAS sollten insbesondere ISO 14001, ISO 9001 und ISO 13485, die Zertifizierung zum Entsorgungsfachbetrieb sowie das OCS Europe Certification Scheme berücksichtigt werden können. Voraussetzung ist, dass die jeweiligen Prozesse die spezifischen Anforderungen der Kunststoffgranulatverordnung abdecken.
Warum lehnen die Verbände zusätzliche Genehmigungsverfahren ab?
Zusätzliche Genehmigungsverfahren würden neue Verwaltungs-, Prüf- und Kontrollstrukturen schaffen. Nach Einschätzung der Verbände entstünde dadurch eine erhebliche Belastung für Unternehmen und Behörden, ohne einen erkennbaren zusätzlichen Umweltnutzen.
Wie sollen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse geschützt werden?
Sicherheits- und wettbewerbsrelevante Unternehmensinformationen dürfen nicht ungeschützt veröffentlicht werden. Unternehmen sollten schutzwürdige Inhalte vor einer Veröffentlichung kennzeichnen und die erforderliche Vertraulichkeit begründen können.
Welche Unterstützung brauchen kleine und mittlere Unternehmen?
Kleine und mittlere Unternehmen benötigen einen einfachen Zugang zu Informationen, Fachschulungen sowie finanzielle, organisatorische und technische Unterstützung. So können neue Anforderungen wirksam umgesetzt werden, ohne KMU unverhältnismäßig zu belasten.